Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Zentrums für Datenverarbeitung der Universität Tübingen

aus: Amtliche Mitteilungen der Universität Tübingen, Jg. 8, Nr. 1 vom 3. April 1992, S. 3-14

danach abgedruckt in: BI 93/7 + 8, S. 23-27

Der Verwaltungsrat der Universität Tübingen hat aufgrund von Paragraph 28 Abs. 5 UG am 28. November 1990 und am 15. Mai 1991 die nachstehende Verwaltungs- und Benutzungsordnung beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 4. Februar 1991, Az.: I-515.8/28 erteilt.


    1. Abschnitt: Verwaltungsordnung

  1. Universitätsrechenzentrum
  2. Aufgaben
  3. Leiter
  4. Beirat
  5. Datenverarbeitungsausschuß
  6. Datenschutz

    2. Abschnitt: Benutzungsordnung

  7. Benutzerkreis
  8. Zulassungsverfahren
  9. Rechte und Pflichten
  10. Ausschluß und Rücktritt
  11. Haftung
  12. Rangstufen der Nutzung
  13. Entgeltberechnung
  14. Inkrafttreten

1. Abschnitt: Verwaltungsordnung

1. Universitätsrechenzentrum

Das Zentrum für Datenverarbeitung (ZDV) ist das Rechenzentrum der Universität Tübingen im Sinne des Paragraph 31 UG. Es ist eine zentrale Betriebseinheit der Universität Tübingen.

2. Aufgaben

(1) Dem Zentrum für Datenverarbeitung obliegt die Verwaltung und der Betrieb seiner Datenverarbeitungssysteme und Hilfsgeräte für Aufgaben in Lehre, Forschung und Verwaltung sowie die sonstigen Aufgaben der Paragraphen 3 und 31 UG.

(2) Das ZDV nimmt im Rahmen seiner verfügbaren Kapazitäten insbesondere folgende weitere Aufgaben wahr:

  1. Datenverarbeitungsprojekte zu unterstützen. Die Unterstützung umfaßt folgende Bereiche:
  2. Den Einsatz der Datenverarbeitung durch Kurse und andere geeignete Maßnahmen der Aus- und Fortbildung für Mitglieder der Hochschule zu fördern,
  3. Standard-Programme für eingeführte und für neue Anwendungsgebiete zu beschaffen, zu entwickeln, zu dokumentieren und zu pflegen.

3. Leiter

(1) Das ZDV hat einen ständigen Leiter und einen stellvertretenden Leiter.

(2) Der Leiter führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist verantwortlich für die Verwaltung und die Entscheidung über den Einsatz der dem ZDV zugewiesenen Stellen, Sachmittel und Räume; ihm obliegen unbeschadet der gesetzlichen Zuständigkeit der Zentralen Verwaltung (vgl. Paragraph 8 Abs. 1, 15, Abs. 1, 121, Paragraph 9 LHO) insbesondere folgende Aufgaben:

(3) Der Leiter unterrichtet die zuständigen Universitätsorgane über seine Geschäftsführung; er erstellt hierüber jährlich einen Bericht, insbesondere über:

  1. vorhandene Ressourcen (Datenverarbeitungsanlagen, Personal, Räume),
  2. erbrachte Leistungen (Kapazitätsauslastung, Nutzung und Nutzungsanteile; Art der Auslastungssteuerung u. a.),
  3. Kostenrechnung für das Rechenzentrum,
  4. Einnahmen (Abrechnungseinheiten, Entgeltsätze und Einnahmen nach Rangstufen).

4. Beirat

(1) Das ZDV hat einen Beirat, dem je ein Professor aus den Fächergruppen Naturwissenschaften/Medizin und je ein Professor aus den Geisteswissenschaften/Sozialwissenschaften angehört. Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der EDV-Beauftragten der Fakultäten vom Verwaltungsrat für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Beirat berät den Leiter des ZDV in allen Fragen, die für die Arbeit des ZDV von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) Der Beirat berät den Leiter des ZDV hinsichtlich der Anforderungen der Nutzer an das ZDV und unterstützt ihn bei der Abwägung konkurrierender Nutzerinteressen.

5. Datenverarbeitungsausschuß

Der Datenverarbeitungsausschuß gem. Paragraph 31 (2) UG ist unbeschadet der Zuständigkeit der Universitätsorgane für die grundsätzlichen mit der Anwendung der Datenverarbeitung zusammenhängenden Fragen zuständig. Er macht den zuständigen Organen insbesondere Vorschläge für die Ausbauplanung des ZDV und für die Verwaltung und Nutzung der Datenverarbeitungssysteme. Er gibt Stellungnahmen ab zu den Haushaltsanregungen und dem Jahresbericht des ZDV und schlichtet Unstimmigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Benutzung des ZDV ergeben.

6. Datenschutz

Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vom 27. Mai 1991 (Ges. Bl. S. 277), insbesondere die Bestimmungen über die Verpflichtung auf das Datengeheimnis (Paragraph 6 LDSG) und die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz (Paragraph 9 LDSG), sind von allen Benutzern und Mitarbeitern des ZDV zu beachten.

2. Abschnitt: Benutzungsordnung

7. Benutzerkreis

(1) Die Mitglieder der Universität Tübingen und der Einrichtungen, für die das ZDV miterrichtet wurde, können die Leistungen des ZDV zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben im Bereich von Forschung, Lehre, Verwaltung und der sonstigen Aufgaben der Universität nach Paragraph 3 UG in Anspruch nehmen.

(2) Über Paragraph 7 Abs. 1 hinaus können Personen und Einrichtungen zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen des Landes im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen als Benutzer des ZDV zugelassen werden, sofern hierdurch die Belange der in Abs. 1 genannten Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Entsprechendes gilt für die Benutzung des Rechenzentrums durch Mitglieder, insbesondere von Abs. 1, für Zwecke der Nebentätigkeit. Die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sind Bestandteile des Nutzungsverhältnisses.

8. Zulassungsverfahren

(1) Die Benutzung des ZDV ist schriftlich beim ZDV zu beantragen. Dabei sind insbesondere der Nutzungszweck, der voraussichtliche Umfang und die Zeitdauer der Nutzung, die nutzungsberechtigten Personen sowie der Leistungsempfänger (Auftraggeber) anzugeben. Die vorgeschriebenen Vordrucke sind für diesen Antrag zu verwenden.
Der Nutzer verpflichtet sich, die ihm auf diesen Antrag zugeteilte Abrechnungs-Nummer nur für die im Antrag genannten Zwecke und Leistungsempfänger einzusetzen.

(2) Die Zulassung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Datenverarbeitungskapazität; sie kann mit einer Begrenzung der nutzbaren Betriebsmittel sowie mit anderen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(3) Die Zulassung kann insbesondere versagt, zurückgenommen, widerrrufen oder nachträglich beschränkt werden, wenn

9. Rechte und Pflichten

(1) Die nutzungsberechtigten Personen (Nutzer) haben das Recht, die Einrichtungen, Datenverarbeitungsanlagen und öffentlichen Programmsysteme nach Maßgabe der Zulassung im Rahmen der Benutzungs- und Betriebsordnung zu benutzen sowie die vom ZDV angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Das ZDV ist berechtigt, die Benutzung gewisser Systeme von der Einhaltung bestimmter Auflagen abhängig zu machen.

(2) Die Nutzer sind verpflichtet,

10. Ausschluß und Rücktritt

(1) Nutzer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungs- oder Betriebsordnung verstoßen oder bei der Benutzung strafbare Handlungen begehen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden. Durch den Ausschluß werden die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Nutzers nicht berührt. Der Anspruch der Universität auf das vereinbarte Entgelt bleibt bestehen. Dem Nutzer stehen Schadensersatzansprüche aufgrund des Ausschlusses nicht zu.

(2) Die Universität Tübingen behält sich vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Zulassung aus den in Paragraph 8 Abs. 3 genannten Gründen widerrufen oder beschränkt wird. Zur Leistung einer Entschädigung ist die Universität Tübingen in diesem Fall nicht verpflichtet.

11. Haftung

(1) Die Haftung der Universität Tübingen für Bedienstete des ZDV wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das ZDV übernimmt keine Gewährleistung für die Richtigkeit der durch die Benutzung seiner Einrichtungen, Anlagen und Programme erzielten Ergebnisse.

(2) Der Nutzer haftet für alle aus Anlaß der Benutzung des ZDV schuldhaft verursachten Schäden. Das gilt insbesondere für Schäden, die durch die Nichtbefolgung der ihm obliegenden Pflichten, durch falsche Angaben über die Nutzungsart und den Verbrauch sowie durch die unbefugte Verwendung fremder Identifikationen, geschützter Daten und geschützter Programme verursacht werden. Der Schadensersatz ist in Geld zu leisten. Der Nutzer ist verpflichtet, die Universität Tübingen von Schadensersatzansprüchen Dritter, die allein auf sein Verhalten zurückzuführen sind, freizuhalten.

12. Rangstufen der Nutzung

(1) Die zeitliche Reihenfolge der Auftragsbearbeitung richtet sich nach Art, Umfang und Wartezeit des Auftrags. Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall nur zulässig, wenn hierdurch der allgemeine Betrieb des ZDV nicht gestört wird. Das Nähere über die Reihenfolge der Bearbeitung regelt die Betriebsordnung.

(2) Reicht die Kapazität der Datenverarbeitungssysteme nicht aus, um allen Anträgen gerecht zu werden, können die Betriebsmittel für die einzelnen Antragsteller kontingentiert werden.

(3) Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des Datenverarbeitungsausschusses eine Kontingentierungsordnung erlassen; die Kontingentierungsordnung regelt die Grundsätze und das Verfahren, durch die für jede Rangstufe ein entsprechend angemessenes Kontingent an Betriebsmitteln sowie die Kritierien für die Verteilung der Betriebsmittel innerhalb derselben Rangstufe festgesetzt werden. Sollen DV-Anlagen auf Dauer ausschließlich für bestimmte Aufgaben eingesetzt werden, bedarf dies der Zustimmung des Ministeriums.

(4) Für die Festsetzung der Kontingente werden die Anträge in folgende Rangstufen eingeteilt:

Aufgabengruppe:

  1. Anträge von Mitgliedern der Universität sowie anderer Einrichtungen gem. Paragraph 7 Abs. 1: Rangstufe 1
  2. Anträge von Mitgliedern anderer Hochschulen des Landes: Rangstufe 2
  3. Anträge anderer Einrichtungen des Landes sowie überwiegend vom Land geförderter Einrichtungen: Rangstufe 2
  4. Anträge von Hochschulen und Einrichtungen des Bundes und anderer Länder sowie überwiegend aus öffentlichen Mitteln geförderter Einrichtungen: Rangstufe 3
  5. Anträge von Mitgliedern der Hochschulen im Rahmen einer Nebentätigkeit: Rangstufe 4
  6. Anträge sonstiger Personen und Einrichtungen: Rangstufe 4

13. Entgeltberechnung

(1) Die Dienstleistungen des ZDV werden für die Aufgabengruppen wie folgt verrechnet:

Aufgabengruppe 1:
Kosten für Verbrauchsmaterial und Schutzgebühr; soweit Rechenzeiten für allgemein zugängliche Lehrveranstaltungen der Universität mit vorgeschriebener Rechnerbenutzung in Anspruch genommen werden, sind diese unentgeltlich.

Aufgabengruppe 2:
Kosten für Verbrauchsmaterial und Schutzgebühr.

Aufgabengruppe 3:
Betriebskosten; diese umfassen den jährlichen Aufwand für die Bereitstellung, Bedienung und Nutzung der Betriebsmittel des ZDV ohne Abschreibungskosten.

Aufgabengruppe 4:
Selbstkosten - Land; diese umfassen die Gesamtkosten für das ZDV, soweit sie vom Land getragen werden.

Aufgabengruppe 5:
Vollkosten; diese umfassen die Gesamtkosten für das ZDV. Sie enthalten die Personalkosten, Sachkosten, Abschreibungen und Gemeinkosten.

Aufgabengruppe 6:
Die Preise dieser Aufgabengruppe orientieren sich an Marktpreisen gewerblicher Institute für vergleichbare Leistungen; sie sollen mindestens kostendeckend sein.

Besondere Kosten, die zur Durchführung von einzelnen Aufgaben entstehen, können gesondert berechnet werden.
Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann Ausnahmen für die Entgeltberechnung zulassen.

(2) Für die Aufgabengruppen werden vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Datenverarbeitungsausschusses in einer Entgeltordnung die Entgeltsätze pro Abrechnungseinheit im voraus festgesetzt und den Benutzern bekanntgegeben. Die Festsetzung beruht auf Paragraph 13 Abs. 1 und der jährlich vorzunehmenden Kostenrechnung des ZDV.

(3) Sind Benutzer aufgrund der Überlassung von Drittmitteln für Forschungsvorhaben und Forschungsaufträge Dritten gegenüber zu Gegenleistungen verpflichtet und ist hierfür die Inanspruchnahme des ZDV erforderlich, so sind dem Dritten die Kosten in Rechnung zu stellen, die dieser als Entgelt zu zahlen hätte, wenn er selbst die Benutzung des ZDV beanspruchen würde, soweit die Drittmittel nicht für das eigene Forschungsinteresse der Universität verwendet werden.

(4) Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts entsteht mit dem Beginn der Nutzung. Das Entgelt wird mit dem Zugang der Rechnung fällig.

14. Inkrafttreten

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Zentrums für Datenverarbeitung der Universität Tübingen tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Tübingen in Kraft.


zrvinfo@zdv.uni-tuebingen.de - Stand: 29. August 1996