Verwaltungs- und Benutzungsordnung
des Zentrums für Datenverarbeitung
der Universität Tübingen
aus: Amtliche Mitteilungen der Universität Tübingen,
Jg. 8, Nr. 1 vom 3. April 1992, S. 3-14
danach abgedruckt in: BI 93/7 + 8, S. 23-27
Der Verwaltungsrat der Universität Tübingen hat aufgrund von Paragraph 28
Abs. 5 UG am 28. November 1990 und am 15. Mai 1991
die nachstehende Verwaltungs- und Benutzungsordnung beschlossen.
Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat seine
Zustimmung mit Erlaß vom 4. Februar 1991, Az.:
I-515.8/28 erteilt.
1. Abschnitt: Verwaltungsordnung
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Universitätsrechenzentrum
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Aufgaben
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Leiter
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Beirat
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Datenverarbeitungsausschuß
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Datenschutz
2. Abschnitt: Benutzungsordnung
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Benutzerkreis
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Zulassungsverfahren
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Rechte und Pflichten
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Ausschluß und Rücktritt
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Haftung
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Rangstufen der Nutzung
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Entgeltberechnung
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Inkrafttreten
1. Abschnitt: Verwaltungsordnung
1. Universitätsrechenzentrum
Das Zentrum für Datenverarbeitung (ZDV) ist das Rechenzentrum der
Universität Tübingen im Sinne des Paragraph 31 UG. Es ist eine
zentrale Betriebseinheit der Universität Tübingen.
2. Aufgaben
(1) Dem Zentrum für Datenverarbeitung obliegt die
Verwaltung und
der Betrieb seiner Datenverarbeitungssysteme und Hilfsgeräte
für Aufgaben in Lehre, Forschung und Verwaltung sowie die
sonstigen Aufgaben der Paragraphen 3 und 31 UG.
(2) Das ZDV nimmt im Rahmen seiner verfügbaren
Kapazitäten insbesondere folgende weitere Aufgaben wahr:
-
Datenverarbeitungsprojekte zu unterstützen. Die
Unterstützung umfaßt folgende Bereiche:
-
wissenschaftliche Beratung bei der Vorbereitung
und Durchführung von Aufgaben für die EDV,
-
Programmierberatung,
-
Ergänzung der Programmbibliothek durch
Benutzer-Programme von allgemeinem Interesse.
-
Den Einsatz der Datenverarbeitung durch Kurse
und andere geeignete Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
für Mitglieder der Hochschule zu fördern,
-
Standard-Programme für eingeführte und für neue
Anwendungsgebiete zu beschaffen, zu entwickeln, zu
dokumentieren und zu pflegen.
3. Leiter
(1) Das ZDV hat einen ständigen Leiter und einen
stellvertretenden Leiter.
(2) Der Leiter führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er
ist verantwortlich für die Verwaltung und die Entscheidung
über den Einsatz der dem ZDV zugewiesenen Stellen, Sachmittel
und Räume; ihm obliegen unbeschadet der gesetzlichen Zuständigkeit
der Zentralen Verwaltung (vgl. Paragraph 8 Abs. 1, 15, Abs.
1, 121, Paragraph 9 LHO) insbesondere folgende Aufgaben:
-
Regelung der inneren Organisation, Erlaß einer
Betriebsordnung und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des
vorhandenen Personals und der zur Verfügung stehenden
Sachmittel und Einrichtungen;
-
Vorschlag für die Einstellung von Personal gem. Paragraph 122 UG;
-
Entscheidung über die Zulassung zur Benutzung und die
Verteilung der Betriebsmittel auf die Benutzer sowie den
Ausschluß von Benutzern;
-
Erstellung einer Kostenrechnung als Grundlage zur
Festsetzung der Nutzungsentgelte;
-
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die
Datensicherung und den Datenschutz;
-
Vorschläge für die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages
(Paragraph 20 Abs. 2 Nr. 1 UG);
-
jährliche Fortschreibung einer Bestandsliste aller in der
Universität Tübingen vorhandenen DV-Anlagen;
-
Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Betreuung
und betriebsfachlichen Aufsicht des Betriebes der DV-Systeme;
-
Unterrichtung des Datenverarbeitungsausschusses über alle
grundsätzlichen Angelegenheiten des Einsatzes der DV in
der Universität;
-
Gutachterliche Stellungnahme zu
DV-Beschaffungsanträgen der Universität.
(3) Der Leiter unterrichtet die zuständigen Universitätsorgane
über seine Geschäftsführung; er erstellt hierüber jährlich
einen Bericht, insbesondere über:
-
vorhandene Ressourcen
(Datenverarbeitungsanlagen, Personal, Räume),
-
erbrachte Leistungen (Kapazitätsauslastung, Nutzung und
Nutzungsanteile; Art der Auslastungssteuerung u. a.),
-
Kostenrechnung für das Rechenzentrum,
-
Einnahmen (Abrechnungseinheiten, Entgeltsätze
und Einnahmen nach Rangstufen).
4. Beirat
(1) Das ZDV hat einen Beirat, dem je ein Professor aus
den Fächergruppen
Naturwissenschaften/Medizin und je ein Professor aus
den Geisteswissenschaften/Sozialwissenschaften angehört. Die
Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der EDV-Beauftragten
der Fakultäten vom Verwaltungsrat für die Dauer von 3 Jahren
bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der Beirat berät den Leiter des ZDV in allen Fragen, die für
die Arbeit des ZDV von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(3) Der Beirat berät den Leiter des ZDV hinsichtlich der Anforderungen
der Nutzer an das ZDV und unterstützt ihn bei
der Abwägung konkurrierender Nutzerinteressen.
5. Datenverarbeitungsausschuß
Der Datenverarbeitungsausschuß gem. Paragraph 31 (2) UG ist unbeschadet
der Zuständigkeit der Universitätsorgane für die grundsätzlichen mit
der Anwendung der Datenverarbeitung zusammenhängenden Fragen zuständig.
Er macht den zuständigen Organen insbesondere Vorschläge für die
Ausbauplanung des ZDV und für die Verwaltung und Nutzung der
Datenverarbeitungssysteme. Er gibt Stellungnahmen ab zu den
Haushaltsanregungen und dem Jahresbericht des ZDV und schlichtet
Unstimmigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Benutzung des
ZDV ergeben.
6. Datenschutz
Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vom 27. Mai 1991 (Ges.
Bl. S. 277), insbesondere die Bestimmungen über die Verpflichtung auf das
Datengeheimnis (Paragraph 6 LDSG) und die technischen und organisatorischen
Maßnahmen zum Datenschutz (Paragraph 9 LDSG), sind von allen Benutzern und
Mitarbeitern des ZDV zu beachten.
7. Benutzerkreis
(1) Die Mitglieder der Universität Tübingen und der
Einrichtungen,
für die das ZDV miterrichtet wurde, können die Leistungen des
ZDV zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben im Bereich von
Forschung, Lehre, Verwaltung und der sonstigen Aufgaben der
Universität nach Paragraph 3 UG in Anspruch nehmen.
(2) Über Paragraph 7 Abs. 1 hinaus können Personen und
Einrichtungen zu
wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erfüllung der Aufgaben der
Hochschulen des Landes im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen
als Benutzer des ZDV zugelassen werden, sofern hierdurch die
Belange der in Abs. 1 genannten Benutzer nicht beeinträchtigt
werden. Entsprechendes gilt für die Benutzung des Rechenzentrums
durch Mitglieder, insbesondere von Abs. 1, für Zwecke
der Nebentätigkeit. Die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung
sind Bestandteile des Nutzungsverhältnisses.
8. Zulassungsverfahren
(1) Die Benutzung des ZDV ist schriftlich beim ZDV zu
beantragen.
Dabei sind insbesondere der Nutzungszweck, der voraussichtliche
Umfang und die Zeitdauer der Nutzung, die nutzungsberechtigten
Personen sowie der Leistungsempfänger (Auftraggeber)
anzugeben. Die vorgeschriebenen Vordrucke sind für diesen
Antrag zu verwenden.
Der Nutzer verpflichtet sich, die ihm auf diesen Antrag zugeteilte
Abrechnungs-Nummer nur für die im Antrag genannten
Zwecke und Leistungsempfänger einzusetzen.
(2) Die Zulassung erfolgt im Rahmen der verfügbaren
Datenverarbeitungskapazität; sie kann mit einer Begrenzung
der nutzbaren Betriebsmittel sowie mit anderen Bedingungen und
Auflagen verbunden werden.
(3) Die Zulassung kann insbesondere versagt, zurückgenommen,
widerrrufen oder nachträglich beschränkt werden, wenn
9. Rechte und Pflichten
(1) Die nutzungsberechtigten Personen (Nutzer) haben das Recht,
die Einrichtungen, Datenverarbeitungsanlagen und öffentlichen
Programmsysteme nach Maßgabe der Zulassung im Rahmen der
Benutzungs- und Betriebsordnung zu benutzen sowie die vom ZDV
angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Das ZDV
ist berechtigt, die Benutzung gewisser Systeme von der Einhaltung
bestimmter Auflagen abhängig zu machen.
(2) Die Nutzer sind verpflichtet,
10. Ausschluß und Rücktritt
(1) Nutzer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die
Benutzungs- oder Betriebsordnung verstoßen oder bei der
Benutzung strafbare Handlungen begehen, können zeitweise oder
dauernd von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden.
Durch den Ausschluß werden die aus dem Benutzungsverhältnis
entstandenen Verpflichtungen des Nutzers nicht berührt. Der
Anspruch der Universität auf das vereinbarte Entgelt bleibt
bestehen. Dem Nutzer stehen Schadensersatzansprüche
aufgrund des Ausschlusses nicht zu.
(2) Die Universität Tübingen behält sich vor, ganz
oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Zulassung aus den in Paragraph 8
Abs. 3 genannten Gründen widerrufen oder beschränkt wird. Zur
Leistung einer Entschädigung ist die Universität
Tübingen in diesem Fall nicht verpflichtet.
11. Haftung
(1) Die Haftung der Universität Tübingen für
Bedienstete des ZDV
wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das ZDV
übernimmt keine Gewährleistung für die Richtigkeit der durch
die Benutzung seiner Einrichtungen, Anlagen und Programme
erzielten Ergebnisse.
(2) Der Nutzer haftet für alle aus Anlaß der Benutzung des ZDV
schuldhaft verursachten Schäden. Das gilt insbesondere für
Schäden, die durch die Nichtbefolgung der ihm obliegenden
Pflichten, durch falsche Angaben über die Nutzungsart und den
Verbrauch sowie durch die unbefugte Verwendung fremder
Identifikationen, geschützter Daten und geschützter Programme
verursacht werden. Der Schadensersatz ist in Geld zu leisten.
Der Nutzer ist verpflichtet, die Universität Tübingen von
Schadensersatzansprüchen Dritter, die allein auf sein
Verhalten zurückzuführen sind, freizuhalten.
12. Rangstufen der Nutzung
(1) Die zeitliche Reihenfolge der Auftragsbearbeitung
richtet sich
nach Art, Umfang und Wartezeit des Auftrags. Ausnahmen hiervon
sind im Einzelfall nur zulässig, wenn hierdurch der allgemeine
Betrieb des ZDV nicht gestört wird. Das Nähere über die
Reihenfolge der Bearbeitung regelt die Betriebsordnung.
(2) Reicht die Kapazität der Datenverarbeitungssysteme
nicht aus,
um allen Anträgen gerecht zu werden, können die Betriebsmittel
für die einzelnen Antragsteller kontingentiert werden.
(3) Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des
Datenverarbeitungsausschusses eine Kontingentierungsordnung
erlassen; die Kontingentierungsordnung regelt die
Grundsätze und das Verfahren, durch die für jede
Rangstufe ein entsprechend angemessenes Kontingent an Betriebsmitteln sowie die
Kritierien für die Verteilung der Betriebsmittel innerhalb
derselben Rangstufe festgesetzt werden. Sollen DV-Anlagen auf
Dauer ausschließlich für bestimmte Aufgaben eingesetzt werden,
bedarf dies der Zustimmung des Ministeriums.
(4) Für die Festsetzung der Kontingente werden die
Anträge in folgende Rangstufen eingeteilt:
Aufgabengruppe:
-
Anträge von Mitgliedern der Universität
sowie anderer Einrichtungen gem. Paragraph 7 Abs. 1: Rangstufe 1
-
Anträge von Mitgliedern anderer Hochschulen
des Landes: Rangstufe 2
-
Anträge anderer Einrichtungen des Landes
sowie überwiegend vom Land geförderter
Einrichtungen: Rangstufe 2
-
Anträge von Hochschulen und Einrichtungen
des Bundes und anderer Länder sowie überwiegend aus
öffentlichen Mitteln geförderter Einrichtungen:
Rangstufe 3
-
Anträge von Mitgliedern der Hochschulen
im Rahmen einer Nebentätigkeit: Rangstufe 4
-
Anträge sonstiger Personen und Einrichtungen: Rangstufe 4
13. Entgeltberechnung
(1) Die Dienstleistungen des ZDV werden für die
Aufgabengruppen wie folgt verrechnet:
Aufgabengruppe 1:
Kosten für Verbrauchsmaterial und Schutzgebühr; soweit
Rechenzeiten für allgemein zugängliche Lehrveranstaltungen der
Universität mit vorgeschriebener Rechnerbenutzung in Anspruch
genommen werden, sind diese unentgeltlich.
Aufgabengruppe 2:
Kosten für Verbrauchsmaterial und Schutzgebühr.
Aufgabengruppe 3:
Betriebskosten; diese umfassen den jährlichen Aufwand
für die Bereitstellung, Bedienung und Nutzung der
Betriebsmittel des ZDV ohne Abschreibungskosten.
Aufgabengruppe 4:
Selbstkosten - Land; diese umfassen die Gesamtkosten
für das ZDV, soweit sie vom Land getragen werden.
Aufgabengruppe 5:
Vollkosten; diese umfassen die Gesamtkosten für das
ZDV. Sie enthalten die Personalkosten, Sachkosten,
Abschreibungen und Gemeinkosten.
Aufgabengruppe 6:
Die Preise dieser Aufgabengruppe orientieren sich an Marktpreisen
gewerblicher Institute für vergleichbare
Leistungen; sie sollen mindestens kostendeckend sein.
Besondere Kosten, die zur Durchführung von einzelnen
Aufgaben entstehen, können gesondert berechnet werden.
Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann
Ausnahmen für die Entgeltberechnung zulassen.
(2) Für die Aufgabengruppen werden vom Verwaltungsrat
nach Anhörung des Datenverarbeitungsausschusses in einer
Entgeltordnung die Entgeltsätze pro Abrechnungseinheit im voraus
festgesetzt und den Benutzern bekanntgegeben. Die Festsetzung
beruht auf Paragraph 13 Abs. 1 und der jährlich vorzunehmenden
Kostenrechnung des ZDV.
(3) Sind Benutzer aufgrund der Überlassung von
Drittmitteln für
Forschungsvorhaben und Forschungsaufträge Dritten gegenüber zu
Gegenleistungen verpflichtet und ist hierfür die
Inanspruchnahme des ZDV erforderlich, so sind dem Dritten die Kosten in
Rechnung zu stellen, die dieser als Entgelt zu zahlen hätte,
wenn er selbst die Benutzung des ZDV beanspruchen würde,
soweit die Drittmittel nicht für das eigene
Forschungsinteresse der Universität verwendet werden.
(4) Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts entsteht mit dem
Beginn der Nutzung. Das Entgelt wird mit dem Zugang der Rechnung
fällig.
14. Inkrafttreten
Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Zentrums für
Datenverarbeitung der Universität Tübingen tritt am
Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen
Mitteilungen der Universität Tübingen in Kraft.
zrvinfo@zdv.uni-tuebingen.de - Stand: 29. August 1996